Rz. 75

Nach Abs. 4 S. 2 ist die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3, 1 Halbs. AO n. F. abweichend von S. 1 vollständig ausgeschlossen, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 2 entsprechen damit denen für die Annahme eines Wiederholungsfalles i. S. d. Abs. 3 S. 1 Nr. 1. Daher sind aus den in Rz. 50 dargelegten Gründen nur solche Mitwirkungsverzögerungsgelder als schädlich anzusehen, die im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung gegen den Stpfl. festgesetzt wurden.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nicht nur erfolgt ist, sondern auch rechtlichen Bestand behalten hat (s. Rz. 49).

 

Rz. 76

Ist die Geltung des § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. nach Abs. 4 S. 2 ausgeschlossen, richtet sich der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO. Die Festsetzungsverjährung tritt daher erst dann ein, wenn die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate verstrichen sind. Diese Rechtsfolge tritt für alle Steuern ein, auf die sich die Außenprüfung erstreckt. Eine Beschränkung auf die Steuerarten und/oder Veranlagungszeiträume, auf die sich das nicht oder nicht hinreichend erfüllte Mitwirkungsverlangen bezog, sieht das Gesetz nicht vor. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 4 S. 2 ist jedoch, dass die Steuern bereits bei Erlass des qualifizierten Mitwirkungsverlangens, wegen dessen Nichterfüllung das Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde, Gegenstand der Außenprüfung waren. Die Vorschrift gilt daher nicht für Steuern und Veranlagungszeiträume, die erst nachträglich aufgrund einer Erweiterungsanordnung in die Außenprüfung einbezogen wurden.

Rz. 77-79 einstweilen frei

[1] Davon geht auch – unausgesprochen – Seer aus, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 40, bei seiner Annahme, dass die Regelung frühestens zum 1.1.2030 praktische Bedeutung erhalten könne. Diese Annahme ist allerdings unzutreffend, weil es sich bei dem Fünfjahreszeitraum um einen Höchst- und nicht um einen Mindestzeitraum handelt.

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