Rz. 37

Die Zusage ist nach § 124 Abs. 1 S. 2 AO mit dem Inhalt wirksam, mit der sie bekannt gegeben worden ist. Es ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, d. h. die Zusage hat den Inhalt, wie sie aus einem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstanden werden konnte. Im Falle von Unklarheiten ist sie nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verwaltungsakten auszulegen.[1]

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