Rz. 1

Durch die AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Nach Art. 108 GG obliegt den Finanzbehörden[1] die Verwaltung von Steuern.[2] Ziel dieser steuerlichen Aufgabe ist nach § 85 AO die gesetzmäßige Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Diesem Ziel dient auch die Steueraufsicht (s. Rz. 24). Die §§ 386, 385 Abs. 2 AO sowie § 208 AO normieren für die Finanzbehörden eine Aufgabenerweiterung. Ihnen wird durch § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO die Kompetenz für die Verfolgung von Steuerstraftaten[3] und Steuerordnungswidrigkeiten[4] eingeräumt.[5] Davon zu trennen sind die Befugnisnormen der AO. Während § 208 AO allein die Zuständigkeit regelt, ergeben sich aus den übrigen Vorschriften der AO die Befugnisse, die der Finanzbehörde innerhalb dieser Zuständigkeit zur Verfügung stehen.

[2] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 78–133 AO Rz. 9.

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