1.4.1 Organisationsnorm für die Fahndung
Rz. 6
§ 208 AO begründet für die Fahndung Spezialaufgaben und Sonderbefugnisse. Diese sind innerhalb der Verwaltungsorganisation Spezialdienststellen. Die Sonderstellung wird deutlich bei der Gegenüberstellung der Aufgaben der Fahndung einerseits und denen der FÄ bzw. Hauptzollämter andererseits. Nach § 208 Abs. 3 AO werden die Aufgaben und Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter durch die Aufgabenzuweisung an die Fahndung nicht berührt (s. Rz. 11). Nach § 208 Abs. 2 AO können der Fahndung Aufgaben der sonstigen Finanzbehörden übertragen werden (s. Rz. 27, 32). Im Rahmen der eigentlichen Fahndungstätigkeit sollen nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO der Fahndung auch die Ermittlungsbefugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter zustehen. Alle drei Regelungen machen deutlich, dass die Rechtsstellung der Fahndungsstellen sich von der der FÄ bzw. Hauptzollämter unterscheidet.
Rz. 7
Als selbstständige Behörden sind allerdings nur die Zollfahndungsämter nach § 1 Nr. 3 FVG und § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO organisiert. Die Steuerfahndung ist dagegen trotz der nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG bestehenden Möglichkeit regelmäßig keine selbstständige Behörde, sondern innerhalb der jeweiligen Behörde, regelmäßig ein FA, eine selbstständige organisatorische Einheit, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO. Je nach Bundesland ist die Steuerfahndung entweder einem FA angegliedert oder Teil eines besonderen Strafsachenfinanzamt.
1.4.2 Aufgabenbeschreibung für die Fahndung
Rz. 8
In § 208 AO spiegelt sich auch für die Fahndung die Doppelfunktion der Finanzbehörden (s. Rz. 1) wider. Die Vorschrift beschreibt zunächst zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche:
Rz. 8a
Die eigentliche "Fahndungstätigkeit" enthält (s. Rz. 8) sowohl den strafprozessualen als auch den steuerrechtlichen Aspekt (s. Rz. 12, 16); i. d. S. hat also auch die Fahndung selbst eine Doppelfunktion (s. Rz. 1, 20).
Die Spezialaufgabe der Fahndung (s. Rz. 6) liegt allerdings ausschließlich im Bereich der Ermittlung (s. Rz. 12, 16, 23; s. auch Rz. 29). Sie ist also ein Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (s. Rz. 2, 3) bzw. der Finanzbehörde (s. Rz. 3, 11). Die Fahndung hat keine rechtsverbindliche Entscheidungsbefugnis, weder über den Abschluss der Strafverfolgung noch über die Steuerfestsetzung (s. Rz. 11b). Sie schließt die Fahndungsverfahren immer nur mit einem Ermittlungsbericht ab, den sie den Entscheidungsträgern vorlegt.
1.4.3 Sonstige Regelungen des § 208 AO
Rz. 9
§ 208 Abs. 1 S. 2 AO regelt die rechtlichen Befugnisse für die Fahndungstätigkeit. Hierfür hat die Fahndung die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse nach § 404 AO sowie die steuerlichen Ermittlungsbefugnisse nach §§ 88ff. AO (s. Rz. 34).
§ 208 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 AO regelt eine Modifizierung der steuerlichen Ermittlungsbestimmungen, derer sich die Fahndung bedienen kann (s. Rz. 54).
§ 208 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 AO regelt besondere Mitwirkungspflichten bei den steuerlichen Ermittlungen der Fahndung (s. Rz. 56).
§ 208 Abs. 3 AO bestimmt, dass durch die Aufgaben- und Befugniszuweisung an die Fahndung die Rechtsstellung der im Besteuerungsverfahren tätigen Finanzbehörden unberührt bleibt (s. Rz. 11).