Rz. 26

Der steuerliche Rechtscharakter der zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle getroffenen Maßnahmen bewirkt, dass es sich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO handelt und hiergegen der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen die Maßnahme ist regelmäßig der Einspruch[2] und, wenn der Stpfl. eine Leistung zu erbringen hat, z. B. Auskunft geben oder Aufzeichnungen vorlegen soll, vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[3] gegeben. Zur rechtlichen Überprüfung strafgerichtlicher Beschlüsse s. Rz. 15a; zur steuerlichen Verwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse s. Rz. 22b.

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