Rz. 53

Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags (s. Rz. 27) oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung (s. Rz. 32) erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.

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