2.1 Warenverkehr über die Grenze (Abs. 1)
Rz. 19
Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der ZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat. Waren im zollrechtlichen Sinne sind nach h. M. alle Sachen, die vom gemeinsamen Zolltarif der EG erfasst werden. Gegenstände, die keine körperliche Substanz aufweisen, wie z. B. Software, fallen nicht unter den zollrechtlichen Warenbegriff.
Rz. 20
Unter den Begriff der Grenze war früher die Grenze des deutschen Zollgebietes und die Grenze des Erhebungsgebietes der Verbrauchsteuern zu verstehen. Nach der Harmonisierung des Zollrechts musste der Begriff "Grenze" anders definiert werden. Heute legt § 1 ZollVG die Grenzen der zollamtlichen Überwachung fest. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG ist der Warenverkehr über die Grenze des Zollgebiets der EGen (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Freizonengrenzen zollamtlich zu überwachen. Das Zollgebiet der Gemeinschaft wird in Art. 3 ZK festgelegt. Grundsätzlich fallen die Grenzen zu den Drittländern unter den Grenzbegriff des § 209 AO; Ausnahme z. B. Helgoland und das Gebiet von Büsingen gehören nicht zum Zollgebiet.
Rz. 21
Nach § 1 Abs. 2 ZollVG ist der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes zollamtlich zu überwachen. Unter den Grenzbegriff des § 209 AO fallen damit auch die Grenzen zu anderen EU-Mitgliedstaaten.
Rz. 22
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG hat die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze vor allem zu sichern, dass die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben erhoben werden und dass das Zollrecht eingehalten wird. Darüber hinaus sichert die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze nach § 1 Abs. 3 ZollVG die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen). Zum Verhältnis § 1 ZollVG und § 209 AO s. Rz. 12ff. Eine Zusammenstellung von Gesetzen über Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze findet sich in VSF SV 0100ff.; es handelt sich u. a. um Verbote und Beschränkungen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Tierwelt, der Pflanzenwelt, des Kulturgutes sowie um Verbote und Beschränkungen zur Sicherung des gewerblichen Rechtsschutzes.
Nach § 46 Abs. 4 AWG überwachen die Zollbehörden die Einhaltung der Vorschriften des AWG und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EGen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.
2.2 Warenverkehr in Freizonen und Freilagern (Abs. 1)
Rz. 23
Freizonen und Freilager sind nach Art. 166 ZK Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind. In ihnen lagernde Nichtgemeinschaftswaren sind für die Erhebung von Einfuhrabgaben und die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen so zu behandeln, als befänden sie sich nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft. Die zollamtliche Warenerfassung findet grundsätzlich nicht statt. Freizonen und Freilager dienen der Warenverteilung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und stellen somit ein wesentliches Instrument der gemeinschaftlichen Handelspolitik dar. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission eingerichtete oder in Betrieb genommene Freizonen und Freilager mitzuteilen. Eine Zusammenstellung der bislang eingerichteten Freizonen ist im Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes (VSF Z 0166) und in den Verordnungen über die Grenzen der Freihäfen (VSF Z 0166) enthalten. Freilager bestehen in Deutschland nicht.
Rz. 24
Die zollamtliche Überwachung des "Warenverkehrs … in den Freizonen und Freilagern", wie sie § 209 Abs. 1 Alt. 2 vorsieht, findet nach den Regelungen des ZK nicht statt. Die zollamtliche Überwachung der Freizonen und Freilager beschränkt sich auf die Warenein- und -ausgänge. § 209 Abs. 1 Alt. 2 wird insofern von Art. 37 Abs. 2 und 168 Abs. 1 ZK überlagert.
2.3 Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Abs. 1)
Rz. 25
Der Begriff "Gewinnung" wird von § 136 Abs. 2 und 3 BranntwMonG verwendet; unter Gewinnen versteht man grundsätzlich im Verbrauchsteuerrecht das originäre Hervorbringen eines Steuergegenstandes aus einem Nichtsteuergegenstand. In allen anderen Verbrauchsteuergesetzen wird von der "Herst...