1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden.
Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs. 1 S. 2 bestimmt die Zuständigkeit für den Steuerabzug vom Arbeitslohn für die von diesen Unternehmen im Inland eingesetzten Arbeitnehmer.
Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die Verwaltung der LSt bei grenzüberschreitender Personalüberlassung, wenn die überlassenen Arbeitnehmer im Baugewerbe tätig werden.
Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Begründung einer zentralen Zuständigkeit für die Besteuerung der von Unternehmen i. S. d. Abs. 1 und 2 im Inland eingesetzten Arbeitnehmer.
Die Abs. 1 und 2 begründen die Zuständigkeit des nach § 21 AO für die USt zuständigen FA, das sich in diesen Fällen nach § 1 Abs. 1 und 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) bestimmt. Die aufgrund des Abs. 3 erlassene Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau (ArbZustBauV) verweist unmittelbar auf die in § 1 Abs. 1 oder 2 UStZustV getroffene Zuständigkeitsregelung. Die bundesweiten Zentralzuständigkeiten sollen dazu dienen, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch ausländische Werkvertragsunternehmen besser zu überwachen.[1]
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 20a AO gilt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Umfang für die Steuern vom Einkommen. Darunter sind die ESt unter Einschluss der LSt und die KSt zu verstehen. Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO gilt auch für die gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringt.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
§ 20a AO stellt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Anwendungsbereich eine Spezialregelung zu den §§ 18-20 AO dar. Für die Gewerbesteuer enthält § 22 Abs. 1 S. 1 AO eine eigenständige Regelung. Die in § 20a AO getroffenen Zuständigkeitsregelungen werden aufgrund der Verweisung in Abs. 1 und 2 bzw. in der aufgrund von Abs. 3 erlassenen ArbZustBauV durch die UStZustV ausgefüllt.
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