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§ 21 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer[1] ist eine Verbrauchsteuer[2], sodass sich die örtliche Zuständigkeit dafür nach § 23 AO bestimmt.

§ 21 Abs. 1 AO regelt die Zuständigkeit für Unternehmer[3] grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Für im Ausland "ansässige" Unternehmer sieht § 21 Abs. 1 S. 2 AO die Möglichkeit vor, die Zuständigkeit auf eine Finanzbehörde zu konzentrieren. Von dieser Möglichkeit hat das BMF mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) v. 20.12.2001[4] Gebrauch gemacht.

§ 21 Abs. 2 AO regelt die Zuständigkeit für Personen, die keine Unternehmer sind, in Abhängigkeit von der Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen[5] bzw. die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.[6]

[1] § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; nicht hingegen die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
[4] BGBl I 2001, 3794, 3814, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 19.12.2022, BGBl I 2022, 2432.

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