Rz. 1

Der Katalog der möglichen Bestimmungen ist – abweichend von dem früheren § 192 RAO – abschließend. Die in den Nr. 1 bis 8 der Vorschrift enthaltene Aufzählung von Einzelermächtigungen ist gegenüber § 192 RAO insoweit ergänzt worden, als dies zur Anordnung weiterer Steueraufsichtspflichten erforderlich war. In Abs. 1 wurde durch das StMBG v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310, 2349 die Bezeichnung des Verordnungsgebers geändert in "das BMF".

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