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Die in dem Katalog des § 212 abstrakt aufgeführten Tatbestände haben ihre konkrete Ausgestaltung in zahlreichen Durchführungsvorschriften zu den Verbrauchsteuergesetzen erfahren, so z. B. § 212 Abs. 1 Nr. 8 in AlkoholVO, § 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 AO in HeizölkennzV, § 212 Abs. 1 AO in BierStV, BrStV, KaffeeStV, EnergieStV, SchaumwZwStV, TabStV.

§ 212 AO entspricht dem Gebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. In den o. g. Durchführungsvorschriften ist die Rechtsgrundlage des § 212 Abs. 1 AO angegeben; dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG wird damit entsprochen.

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