5.1 Anmeldung oder Genehmigung von der Nutzung von Räumlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 6
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 erweitert die Verordnungsermächtigung nach § 139 Abs. 2 AO, zum einen auf "bestimmte Handlungen", also über die Herstellung, Gewinnung und Entfernung hinausgehende Handlungen, zum anderen auf Genehmigungen zur Nutzung von Räumen zu steuerrechtlich relevanten Handlungen. Auf dieser Ermächtigung beruhen z. B. § 49 BrStV, § 35 SchaumwZuStG.
5.2 Einrichtung der Produktionsmittel (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 7
§ 212 Abs. 1 Nr. 2 AO ermächtigt zu Verordnungen, die den Betriebsinhaber verpflichten auf seine Kosten Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Durchführung der Steueraufsicht überhaupt zu ermöglichen oder zu erleichtern.
5.3 Behandlung von Waren (Abs. 1 Nr. 3)
Rz. 8
Für Waren, die der Überwachung unterliegen, kann aufgrund einer Verordnung vorgeschrieben werden, dass sie in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen.
5.4 Besondere Überwachung von Händlern, die selbst Hersteller sind (Abs. 1 Nr. 4)
Rz. 9
§ 212 Abs. 1 Nr. 4 AO ermächtigt zur Regelung besonderer Überwachungsmaßnahmen, wenn ein Händler verbrauchsteuerpflichtiger Waren zugleich Hersteller der Waren ist.
5.5 Besondere Anschreibe- und Bestandsfeststellungspflichten (Abs. 1 Nr. 5)
Rz. 10
Zu besonderen Anschreibungen oder Feststellungen von Beständen über die Betriebsvorgänge, die steuerlichen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe und Erzeugnisse ermächtigt § 212 Abs. 1 Nr. 5 AO. Neben der allgemeinen Verpflichtung, nach §§ 143–145 AO den Warenein- und -ausgang in bestimmter Form aufzuzeichnen, kann eine Verordnung besondere Anforderungen an die Anschreibe- und Bestandsfeststellungspflicht aufstellen.
5.6 Besondere Aufbewahrungspflichten (Abs. 1 Nr. 6)
Rz. 11
Die Ermächtigung zur Regelung besonderer Aufbewahrungspflichten von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen ergibt sich aus § 212 Abs. 1 Nr. 6 AO. Zum Zwecke zollamtlicher Prüfungen sind Unterlagen nach Art. 16 ZK mindestens drei Jahre aufzubewahren.
5.7 Anmeldepflicht von steuerrelevanten Vorgängen und Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 7)
Rz. 12
Die Ermächtigung zur Regelung einer Anmeldepflicht des § 212 Abs. 1 Nr. 7 AO erstreckt sich im Unterschied zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO nur auf Vorgänge und Maßnahmen in (angemeldeten) Betrieben und Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierdurch soll der Finanzbehörde die Möglichkeit gegeben werden, von ggf. besteuerbaren Abläufen Kenntnis zu erlangen. .
5.8 Proben und Muster von Waren (Abs. 1 Nr. 8)
Rz. 13
§ 212 Abs. 1 Nr. 8 AO ermächtigt zu Verordnungen, die von steuerpflichtigen Waren, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltliche Probeentnahmen zulassen oder die unentgeltliche Hinterlegung von Mustern vorschreiben. Für die Beurteilung des Steuergegenstandes kommt es im Verbrauchsteuerrecht häufig auf die stoffliche Zusammensetzung und auf die physikalischen Eigenschaften der Waren an. Zur Ermittlung der tariferheblichen Beschaffenheit einer Ware wird eine Teiluntersuchung eines als Probe gewählten Teils durchgeführt. Danach entscheidet sich, ob und mit welchem Steuersatz die Ware der Verbrauchsteuer unterliegt.