Rz. 7

§ 212 Abs. 1 Nr. 2 AO ermächtigt zu Verordnungen, die den Betriebsinhaber verpflichten auf seine Kosten Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Durchführung der Steueraufsicht überhaupt zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge