Rz. 7

Für den Fall der Beauftragung eines Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens mit der steuerlichen Pflichterfüllung im Bereich eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts soll § 214 AO eine ordnungsgemäße steuerliche Pflichterfüllung sicherstellen. Die Vertretung durch einen solchen Beauftragten bedarf daher der Zustimmung der Finanzbehörde. Diese hat insbesondere zu prüfen, ob der Beauftragte aufgrund seiner Person und betrieblichen Stellung geeignet und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen, die bei dem der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalt bestehen. Bei der Frage der Geeignetheit sind die Sachkundigkeit und Zuverlässigkeit des Beauftragten zu überprüfen.[1] Die Sachkundigkeit ergibt sich aus der Ausbildung und der bisherigen Erfahrung im verbrauchsteuerrechtlichen Bereich. Die Zuverlässigkeit kann unterstellt werden, sofern der Beauftragte keinen Anlass zu besonderen Aufsichtsmaßnahmen nach § 213 AO gegeben hat, d. h. dass er nicht wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Begangene Vermögens- oder Eigentumsdelikte, die gegen die Finanzverwaltung oder ihre Organe begangen wurden, sind nicht einschlägig.[2] Ob der Beauftragte in der Lage ist, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, ergibt sich zum einen aus seiner Handlungsfähigkeit gem. § 79 AO, zum anderen aus seiner tatsächlichen Stellung in dem Betrieb oder Unternehmen; hierzu kann der Arbeitsvertrag aussagekräftig sein. Bedenken gegen die Geeignetheitsprüfung des Beauftragten hat Trzaskalik[3], sofern höhere Anforderungen an den Beauftragten, als an den Betriebsinhaber gestellt werden. Diese Bedenken sind unbegründet, da die steuerliche Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers Voraussetzung für die Erteilung von Steuerlager-, Verwender- und Verteilererlaubnissen ist, sodass auch eine Überprüfung des Betriebsinhabers in vergleichbarem Umfang stattfindet.[4]

 

Rz. 8

Die Zustimmung kann z. B. versagt werden, wenn dem Beauftragten die erforderliche Sachkunde oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Zustimmung ist keine Ermessensentscheidung. Liegt kein sachlicher Grund für die Versagung vor, so muss die Finanzbehörde (Hauptzollamt) die Zustimmung erteilen. Die Ablehnung der Zustimmung ist nach Klageerhebung gerichtlich im vollen Umfang justitiabel.[5]

 

Rz. 9

Handelt ein Beauftragter i. S. d. § 214 AO, obwohl die Finanzbehörde keine Zustimmung erteilt hat, so kann die Finanzbehörde die Erklärungen oder Handlungen im Rahmen der steuerlichen Pflichterfüllung zurückweisen, anderenfalls bliebe ein Verstoß gegen § 214 AO folgenlos.[6]

[1] Teichner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 214 Rz. 7; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 214 AO Rz. 6.
[2] FG Baden-Württemberg v. 28.4.1982, II 113/79 Z, EFG 1982, 504.
[3] In HHSp, AO/FGO, § 214 AO Rz. 4.
[4] Vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, D 24.
[5] BFH v. 11.11.1969, VII R 57/67, ZfZ 1970, 305; FG Baden-Württemberg v. 28.4.1982, II 113/79 Z, ZfZ 1983, 54.
[6] Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 214 AO Rz. 16; Teichner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 214 Rz. 8.

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