Rz. 1

Die Sicherstellung nach § 215 AO bezieht sich zum einen auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (Nr. 1) und Geräte, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind (Nr. 5), und zum – anderen – auf abgabenpflichtige Waren, die im Zollgrenzbezirk oder der Grenzaufsicht unterliegenden Gebieten (Nr. 2) oder in Gewässern oder Watten, die Zollfreigebiete sind (Nr. 3), aufgefunden werden sowie ihre Umschließungen (Nr. 4).

 

Rz. 2

Verbrauchsteuerpflichtige Waren und Geräte zu ihrer Herstellung dürfen nach den Verbrauchsteuervorschriften regelmäßig im Interesse der Steueraufsicht nur in besonders angemeldeten Räumen[1] aufbewahrt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen einige verbrauchsteuerpflichtige Waren nur in bestimmter Verpackung, unter bestimmter Bezeichnung oder Kennzeichnung oder unter Verwendung von Steuerzeichen im Handel vertrieben werden. Die Sicherstellung nach § 215 AO dient dazu, Verletzungen dieser notwendigen Regeln möglichst zu verhindern; sie ist eine Gefahrenabwehr- oder Vorsichtsmaßnahme, die aus den Besonderheiten des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts erklärt wird.[2]

 

Rz. 3

Soweit in bestimmten Gebieten oder Gewässern abgabenpflichtige Ware aufgefunden wird, soll die Sicherstellung nach § 215 AO die gesetzlich zu erhebenden Steuern sichern. § 215 Abs. 1 Nr. 2–4 AO wird durch Art. 53 und 57 ZK hinsichtlich der dort beschriebenen Fälle überlagert.[3]

 

Rz. 4

Sicherstellen bedeutet Waren, die noch mit Abgaben belastet sind oder sein könnten, in Gewahrsam zu nehmen (durch Wegnahme oder Siegelanlegung) oder mit einem Verfügungsverbot zu belegen. Die Sicherstellung ist eine notwendige Maßnahme der Steueraufsicht, um die bei der Nachschau oder Kontrolle des § 210 AO vorgefundenen Waren oder Geräte zur Herstellung von Waren dem Betroffenen zu entziehen. Nach § 215 AO sichergestellte Waren sind nach § 216 AO in das Eigentum des Bundes zu überführen.

[2] BT-Drs. VI/82, 167.
[3] Kock, ZfZ 1997, 222.

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