Rz. 3

Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.[1] Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Vorschrift ein Gesetz dar, das gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Die Regierungsbegründung geht davon aus, dass das Eigentum an zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren einer herkömmlichen inhaltlichen Beschränkung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt. Wer Rechte an zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder an Geräten zu deren Herstellung hat, erwirbt oder anderen einräumt, muss sich auf die im Interesse der Steueraufsicht erforderlichen strengen Steuervorschriften einrichten. Ein infolge Verfehlung in diesem Bereich eintretender Rechtsverlust fällt in den Verantwortungsbereich des Betroffenen; die Einziehung trifft den Rechtsinhaber in zumutbarer Weise.[2]

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist auf Veranlassung des Bundesrates weitgehend an die Einziehungsbestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts angeglichen worden, die vom BVerfG als verfassungskonform angesehen worden sind.[3] Auch wenn bei diesen Steueraufsichtsmaßnahmen nicht an Straftatbestände angeknüpft wird, ist zu berücksichtigen, dass die Interessen der Rechtsinhaber zudem in angemessener Weise durch eine entsprechende Handhabung des Ermessens nach § 215 AO, durch eine Härteklausel[4] sowie dadurch gewahrt werden, dass der gutgläubige Eigentümer grundsätzlich geschützt bleibt und sonstige gutgläubige Rechtsinhaber aus dem Erlös der zugunsten des Bundes eingezogenen Waren angemessen entschädigt werden.[5]

 

Rz. 5

Da die Überführung in das Eigentum des Bundes nicht als Enteignung bzw. enteignungsgleicher Vorgang qualifiziert werden kann, erfolgt sie im Übrigen grundsätzlich entschädigungslos.

[1] So jetzt auch Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 216 AO Rz. 5; Dißars/Dißars, ZfZ 1996, 130, 135.
[2] BT-Drs. VI/1982, 167.
[3] Vgl. dazu BVerfG v. 23.7.1970, StRK BranntwMonG § 51b R. 3.

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