Rz. 8

Nach § 215 AO sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes zu überführen. Der Wortlaut setzt eine Sicherstellung nach § 215 AO voraus. Neben der Sicherstellung nach § 215 AO kann auch eine Sicherstellung nach den speziellen Rechtsgrundlagen der Verbrauchsteuergesetze[1] ausreichend sein, wenn die sinngemäße Anwendbarkeit des § 216 AO geregelt ist.

 

Rz. 9

Die Überführung von sichergestellten Waren in das Eigentum des Bundes ist keine Ermessensentscheidung. Abgesehen werden darf nur, wenn die Sachen nach § 375 Abs. 2 AO ohnehin eingezogen werden.[2] Die Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO kann angeordnet werden, wenn eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2 AO, § 373 AO oder eine Steuerhehlerei begangen worden ist und sich die Ware auf die strafbare Handlung bezieht. Für die Dauer eines Strafverfahrens besteht ein Überführungsausschluss.[3] Fundgut darf nach Abs. 1 S. 2 nur in das Eigentum des Bundes überführt werden, wenn daran kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird. Die Sicherstellung von Fundgut nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO wird überlagert von Art. 57 ZK und § 13 ZollVG, sodass auch Abs. 1 S. 2 nicht mehr angewendet werden kann.

Eine Überführung in das Eigentum des Bundes hat nach Abs. 5 zu unterbleiben, wenn die Sachen aus Rechts- oder Billigkeitsgründen zurückzugeben sind.[4]

[1] Bsp. s. Rz. 7.
[3] Teichner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 216 Rz. 7.

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