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Die Überführung in das Eigentum des Bundes geschieht durch Verwaltungsakt. Dieser ist den betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach § 122 AO. Betroffener ist derjenige, der von der Sicherstellung, als eine Maßnahme der Steueraufsicht, betroffen wird. Ist eine betroffene Person unbekannt, so kann die Überführung nur durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend § 15 Abs. 2 und 3 VwZG mitgeteilt werden. § 216 Abs. 2 AO ist eine Rechtsvorschrift i. S. d. § 122 Abs. 3 AO. § 216 Abs. 2 S. 2 AO wurde durch Art. 2 Abs. 13 Nr. 2 des Gesetzes v. 12.8.2005 (BGBl I 2005, 2354) mit Wirkung v. 1.2.2006 neu gefasst.

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