Rz. 15
Die Vorschrift enthält in Abs. 5 S. 1 für Fälle, in denen die schon durchgeführte Sicherstellung oder Eigentumsüberführung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, eine Härteklausel, die die Rückgabe der Sache vorschreibt. Die Rückgabe der Sachen ist auch nach Rechtskraft des Verwaltungsakts der Eigentumsüberführung noch möglich. Unbilligkeit besteht, wenn dem Eigentümer die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, nicht zuzurechnen sind, z. B. wenn ihm Ware gestohlen wurde. Unbilligkeit besteht auch dann, wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die Betroffenen erscheint. Diese Alternative stellt nicht auf den Eigentümer der Ware, sondern auf die von der Sicherstellung betroffenen Personen ab. Unabhängig davon, ob die Umstände der Sicherstellung den Betroffenen zuzurechnen sind, genügt die Annahme einer "unbilligen Härte" für die Rückgabe der Sache. Die unbillige Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der Billigkeitserwägungen zu anderen Vorschriften auszulegen ist.
Rz. 16
Abs. 5 S. 2 sieht eine angemessene Entschädigung aus dem Erlös der Sachen für gutgläubige Dritte vor, deren Rechte an der sichergestellten und in das Bundeseigentum überführten Sache untergegangen oder beeinträchtigt sind. Rechte Dritter bleiben zwar gem. § 216 Abs. 3 S. 3 AO an sichergestellten Sachen bestehen; sie erlöschen aber, wenn die Sache im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder eines öffentlichen Freihandverkaufs veräußert werden oder wenn das Erlöschen der Rechte gem. § 216 Abs. 3 S. 4 AO (rechtswidrig) angeordnet wurde. Zur Frage, ob der Dritte das Entschädigungsrecht verwirkt, wenn der Verwaltungsakt, der das Erlöschen seiner Rechte anordnet, bestandskräftig geworden ist. Angemessen ist die Entschädigung, wenn das verloren gegangene oder beeinträchtigte Recht seinem wirtschaftlichen Wert nach ausgeglichen wird. Bei einem bestehenden Pfandrecht ist der Dritte so zu stellen, als ob er sich aus der Sache selbst befriedigt hätte, d. h. die Entschädigung kann nicht höher ausfallen, als der erzielte Erlös. Bei einem bestehenden Besitzrecht kann eine Entschädigung in Höhe eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 BGB angemessen sein.
Rz. 17
Auch in anderen Härtefällen kann nach Abs. 5 S. 3 eine Entschädigung gewährt werden, wenn ihre Versagung eine unbillige Härte wäre. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, wonach alle unbilligen Härten, die als Folge der Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes entstehen, entschädigt werden können. Hierdurch sollen verfassungsrechtliche Bedenken an § 216 AO zerstreut werden.
Rz. 18
Die Billigkeitsentscheidungen sind nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig, wenngleich häufig erst ein Antrag die Behörde zum Handeln veranlasst.