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Gegen die Anordnung der Überführung einer Sache in das Eigentum des Bundes, gegen die Erlöschensanordnung von Rechten Dritter und gegen die Veräußerungsanordnung ist der Einspruch gem. § 347 AO statthaft. In diesen Rechtsbehelfsverfahren kann nicht die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach § 215 AO beanstandet werden, hierzu muss die Sicherstellung selbst angefochten werden.

Ein die Rückgabe der Sache oder die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ablehnender Verwaltungsakt kann mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden. Zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 216 Abs. 5 AO ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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