Rz. 3

Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wie aus ihrer Stellung im Gesetzeszusammenhang mit der besonderen Steueraufsicht ergibt sich, dass steuerliche Hilfspersonen nur für zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich relevante Tatsachenfeststellungen eingesetzt werden können. Zur Frage, ob auch für marktordnungsrechtliche Tatsachenfeststellungen Steuerhilfspersonen bestellt werden können vgl. Duric, ZfZ 1991, 165; Schrömbges, ZfZ 1993, 343; Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 217 AO Rz. 3.

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