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Das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht kennt die Rechtsfigur der Steuerhilfsperson nicht. In §§ 398–405 und §§ 406–409 ZK DVO werden dem Zollbeteiligten selbst hoheitliche Aufgaben übertragen, sofern ihm eine Bewilligung als zugelassener Versender bzw. Empfänger erteilt wurde. Wegen der als abschließend zu betrachtenden Regelung von Hilfspersonen im Zollrecht, ist eine ergänzende Heranziehung des § 217 AO ausgeschlossen.

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