Rz. 3

Für den Bereich der Realsteuern enthält § 22 AO eine abschließende Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Auch bei Körperschaften kommt § 20 AO insoweit nicht zur Anwendung.[1]

Die Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden bei einer Verwaltung der Realsteuern durch Landesfinanzbehörden sind in § 21 Abs. 3 FVG geregelt.

[1] BFH v. 15.12.1992, VIII R 42/90, BStBl II 1994, 702; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 14; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 22 AO Rz. 2; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 4.

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