2.1 Zuständigkeit des Lage- bzw. Betriebsfinanzamts (Abs. 1 S. 1)
2.1.1 Grundsteuermessbeträge
Rz. 4
Steuergegenstand der GrSt ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz i. S. d. BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Grundstücke im Grundvermögen. Die GrSt ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils mit dem als Hebesatz festgelegten Prozentsatz.
Örtlich zuständig für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Lagefinanzamt, d. h. das FA, in dem der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück liegt. Erstreckt sich der Steuergegenstand über die Bezirke mehrerer FÄ, kommt es auf die Lage des wertvollsten Teils an. Maßgebend ist dabei der steuerliche Wert nach dem BewG.
2.1.2 Gewerbesteuermessbeträge
Rz. 5
Für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen GewSt-Messbetrags ist das Betriebs-FA zuständig. Das ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das FA, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird. Bei Organgesellschaften ist i. d. R. der Ort der Geschäftsleitung des Organs und nicht des Organträgers maßgebend. Bei Reisegewerbebetrieben kommt es auf den Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit an.
Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Zerlegung. Eine Betriebsaufgabe hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss. In Insolvenz- und Liquidationsfällen wird der Zuständigkeitswechsel ggf. nach § 26 S. 3 AO hinausgeschoben.
2.2 Abweichende Zuständigkeit für Unternehmen mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland, die Bauleistungen erbringen (Abs. 1 S. 2)
Rz. 6
Eine besondere Zuständigkeit sieht § 22 Abs. 1 S. 2 AO für die Festsetzung und Zerlegung der GewSt-Messbeträge bei Unternehmern vor, die Bauleistungen i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat. Diese Regelung entspricht derjenigen des § 20a AO, sodass sich bei den von der Sonderregelung erfassten Unternehmen gleiche Zuständigkeiten für die Besteuerung nach dem Einkommen und vom Vermögen, für die Umsatzbesteuerung und für die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ergeben. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es für die Anwendung der Sonderregelung aus, dass eines der dort genannten Kriterien vorliegt.
Welches FA danach zuständig ist, ergibt sich aus der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStDV) v. 20.12.2001, die die Zuständigkeit für einzelne Staaten jeweils bestimmten FÄ zuweist und ergänzend eine Auffangzuständigkeit für das FA Berlin-Neukölln begründet.