Rz. 22

Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wird in den Fällen des Abs. 2 frühestens mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Gibt es eine gesetzliche Fälligkeit, ist allein diese für die Fälligkeit maßgebend und Abs. 2 S. 2 nicht anwendbar. Das gilt z. B. auch in den Fällen des § 36 Abs. 4 S. 2 EStG, in denen sich bei der Abrechnung der ESt-Jahressteuerschuld mit Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen ein Überschuss zugunsten des Stpfl. ergibt. Nach – also mit – der Bekanntgabe des Steuerbescheids wird der Erstattungsbetrag gem. § 36 Abs. 4 S. 2 EStG fällig. Das Einzelsteuergesetz geht nach § 220 Abs. 1 AO vor, auch wenn das Ergebnis mit dem des nichtanwendbaren Abs. 2 S. 2 übereinstimmt. Ist in anderen Fällen eine über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinausgehende längere Zahlungsfrist gegeben, so z. B. durch die in der Zahlungsaufforderung genannte Frist, tritt der Bekanntgabezeitpunkt für die Fälligkeit zurück.[1]

 

Rz. 23

Ist keine längere Zahlungsfrist vorhanden, wird der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit Bekanntgabe der Steuerfestsetzung[2] fällig. Das gilt vor allem für Festsetzungen von Steuern, aus deren Abrechnung – außer im Fall der ESt nach § 36 Abs. 4 S. 2 EStG und der KSt über § 31 Abs. 1 KStG – ein Erstattungsanspruch folgt, sowie von Steuervergütungen und Erstattungszinsen.[3] Die Ansprüche auf Erstattung, Vergütung oder Zahlung von Erstattungszinsen sind mit der Bekanntgabe fällig.

 

Rz. 24

Bei Erstattungs- und Vergütungsansprüchen, für die die Festsetzung durch Steueranmeldungen[4] geschieht, ist zu beachten, dass die Festsetzung nach § 168 S. 2 AO erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde anzunehmen ist. Eine solche ist nicht bereits mit der verwaltungsinternen Einwilligung, sondern mit ihrem Bekanntwerden beim Stpfl. anzunehmen.[5] Die Abhängigkeit von der bekannt gewordenen Zustimmung gilt vor allem für die USt, bei der sowohl die Voranmeldungen als auch die Jahressteuererklärungen Steueranmeldungen sind.[6] Erst mit dieser – späteren – fiktiven Festsetzung nach § 168 S. 2 AO kann Fälligkeit eintreten.[7]

 

Rz. 25

Als Festsetzung und damit als Anknüpfungspunkt für die Fälligkeit ist auch jede Änderungsfestsetzung oder Aufhebung einer Festsetzung zu verstehen, aus der ein zu zahlender oder zu erstattender Betrag folgt. Ergibt sich ein Erstattungs- oder Vergütungsanspruch aus der Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung durch ein FG, so ist mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts die Festsetzung noch nicht wirksam. Sie ist erst mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung vorhanden.[8]

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