3.1 Mehrfache nicht rechtzeitige Steuerzahlung

 

Rz. 3

Der Stpfl. muss eine Verbrauchsteuer oder USt mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet haben, also säumig geworden sein. Mehrfache Säumnis liegt vor, wenn die Steuer mehr als einmal nicht bzw. nicht vollständig bis zum oder am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Die Säumnis muss nicht in aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen auftreten[1]. Teilzahlungen sind keine rechtzeitige Zahlung i. S. d. § 221. Die Vorverlegung der Fälligkeit um fünf Tage bei einer mehrfachen gezielten Ausnutzung der Schonfrist durch den Steuerschuldner war früher der häufigste Anwendungsfall des § 221 S.1. Die gezielte Ausnutzung der Schonfrist bei Barzahlung oder Scheckeinreichung (§ 224 Abs. 2 Nr. 1) ist mit Änderung des § 240 Abs. 3 durch Art. 17 des Gesetzes v. 23.6.1993[2] unterbunden worden. Eine Ausschöpfung der Schonfrist bei allen anderen Zahlungsarten entsteht durch Verzögerungen im Bank- oder Postverkehr und kann vom Steuerschuldner nicht gezielt ausgenutzt werden, so dass eine Vorverlegung der Fälligkeit nicht dem Zweck des § 221 entspräche.

[1] Vgl. FG Saarland v. 6.9.1974, 198/74, EFG 1974, 563.
[2] BGBl I 1993, 944.

3.2 Gefährdung des Steuereingangs

 

Rz. 4

Bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls muss ein sachverständiger Beobachter zum Schluss kommen, dass die rechtzeitige Entrichtung der Steuern gefährdet ist. Die Annahme der Steuergefährdung muss begründet sein. Die Finanzbehörde muss konkrete Feststellungen über die persönliche Unzuverlässigkeit oder schlechte wirtschaftliche Lage des Steuerschuldners treffen. Dies kann im Rahmen einer Außen- oder Betriebsprüfung erfolgen oder durch eine besondere Prüfung der wirtschaftlichen Lage, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung vorliegen.

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