Rz. 27

Ein rechtswidriger, die Stundung gewährender Verwaltungsakt kann unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 auch mit Rückwirkung zurückgenommen, ein entsprechender rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 131 Abs. 2 nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn einer der Fälle des Abs. 2 Nr. 1–4 (§ 130) bzw. des Abs. 2 Nr. 1–3 (§ 131) gegeben ist. Unter den Voraussetzungen der Katalogfälle des § 131 Abs. 2 kann in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift eine Rücknahme mit Zukunftswirkung auch über die an sich abschließende Regelung des § 130 Abs. 2 hinaus stattfinden (vgl. § 130 Rz. 29). Ein Widerruf des Stundungsverwaltungsakts kommt danach bei Rechtswidrigkeit wie Rechtmäßigkeit vor allem dann in Betracht, wenn ein Widerrufsvorbehalt gemacht worden ist (§ 131 Abs. 2 Nr. 1), der Begünstigte eine Auflage nicht erfüllt hat (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) oder sich die für die Stundungsentscheidung maßgebenden Verhältnisse seit der Entscheidung inzwischen so entscheidend verändert haben, dass das Unterlassen des Widerrufs das öffentliche Interesse gefährden würde (§ 131 Abs. 2 Nr. 3). Im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeiten nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 ist der Auffassung von Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 63 zuzustimmen, dass das im Gemeinsamen Ländererlass vom 2.1.2004, BStBl 2004, 29 angeordnete allgemeine Ansetzen eines Widerrufsvorbehalts in Stundungsverwaltungsakten durch die Finanzbehörden ermessensmissbräuchlich ist. Der Widerrufsvorbehalt bekommt wegen der anderen Widerrufsmöglichkeiten, die § 131 Abs. 2 bietet, in den normalen Fällen eine Bedeutung nur für Fälle, in denen die Verwaltung ihr Ermessen nun abweichend ausüben oder eine andere Rechtsansicht als bisher vertreten möchte. Ein solches Offenhalten einer an sich auf Dauer ausgerichteten Entscheidung ist nicht angemessen. Außer in Sonderfällen ist für den Widerrufsvorbehalt in Stundungsverwaltungsakten nur insoweit Raum, als § 131 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 einen Widerruf nicht ermöglichen würden und auch nicht nur ein neues Ermessen oder eine abweichende Rechtsauffassung eröffnet werden soll.

 

Rz. 27a

Der Widerruf der Stundung ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt. Wird er durch Einspruch angefochten, so ist als vorläufiger Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung gegeben[1].

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