3.1 Verhältnis zu § 222
Rz. 12
Durch den Zahlungsaufschub wird, wie bei der Stundung gem. § 222, die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen nach der gesetzlichen Fälligkeit liegenden Zeitpunkt hinausgeschoben. Für Zölle bleibt § 222 über Art. 229 ZK weiterhin anwendbar; Art. 229 ZK eröffnet der Zollbehörde die Möglichkeit, "dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen" einzuräumen.
Rz. 13
Der Unterschied zur Stundung besteht in den Voraussetzungen für das Hinausschieben der Fälligkeit. Während die Stundung bei allen Steuerarten zulässig ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Zahlungsaufschubs auf Zölle und Verbrauchsteuern. Für die Dauer einer gewährten Stundung werden gem. § 234 Stundungszinsen erhoben, für einen gewährten Zahlungsaufschub fallen keine Zinsen an; eine Zinserhebung wäre mit dem Sinn und Zweck des Zahlungsaufschubs nicht vereinbar. Die Stundung ist eine Billigkeitsentscheidung, die eine erhebliche Härte durch Einziehung des Steueranspruchs bei Fälligkeit vermeiden will. Der Zahlungsaufschub will generell die besondere Härte der Vorfinanzierung des Steueranspruchs durch den Steuerschuldner vermeiden, ohne dass bei dem Steuerschuldner individuell — wie bei der Stundung — eine erhebliche Härte gegeben sein muss.
Rz. 14
Aus diesem Unterschied in den Voraussetzungen folgt, dass für den Beteiligten grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zahlungsaufschubs besteht, während der Schuldner bei der Stundung nur einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat. Die Ermessensausübung bei der Stundung wird eingeengt durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "erheblichen Härte".
Rz. 15
Eine Stundung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Voraussetzungen des Zahlungsaufschubs vorliegen und deshalb keine "erhebliche Härte" i.S.d. § 222 für den Schuldner bestehe. Eine beim Steuerschuldner bestehende erhebliche Härte bleibt von der Bewilligung des kurzwährenden Zahlungsaufschubs unberührt. Ein gewährter Zahlungsaufschub und erst Recht die Möglichkeit der Bewilligung des Zahlungsaufschubs schließen die Stundung nicht aus. Werden aufgeschobene Abgaben gestundet, ist die für das Bewilligungshauptzollamt zuständige Zollzahlstelle mit der weiteren Überwachung des Zahlungseingangs zu beauftragen (VSF Z 0914 Abs. 35).
3.2 Verhältnis zu § 221
Rz. 16
Nach einer Vorverlegung der Fälligkeit gem. § 221 auf einen vor der gesetzlichen Fälligkeit, aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden Zeitpunkt ist die Gewährung des Zahlungsaufschubs ausgeschlossen. Vom Sinn und Zweck der unterschiedlichen Regelungen — Vorverlegung der Fälligkeit wegen mehrfacher Säumnis oder wegen einer Gefährdung des Steueranspruchs zum einen und zum anderen ein Hinausschieben der Fälligkeit, um dem Steuerschuldner eine Vorfinanzierung des Steueranspruchs zu ersparen — schließt sich eine parallele Anwendung beider Normen aus. Bei gewährtem Zahlungsaufschub kann jedoch eine erforderlich werdende Vorverlegung der Fälligkeit nicht generell ausgeschlossen sein, wenn der Steuerschuldner mehrfach nach Ablauf der Aufschubfrist säumig wird. In diesem Fall muss der Zahlungsaufschub aufgehoben werden (s. Rz. 29ff.), bevor die Fälligkeit nach § 221 vorverlegt werden kann.