Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 1
§ 224a ist durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz v. 13.12.1990 in das Gesetz eingefügt worden. Zweck der Regelung ist die Förderung des privaten Mäzenatentums, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen sich das kulturelle Leben entfalten kann. § 224a hat in diesem Kontext die Aufgabe, die Veräußerung von Sammlungen oder Kunstgegenständen usw. zu vermeiden, wenn diese sonst durch die Belastung mit VSt und ErbSt erzwungen würde. Diese Gegenstände können an Zahlungs statt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Staat übereignet werden. Dadurch wird der Stpfl. von seiner Steuerschuld befreit, der Staat erwirbt die kulturell bedeutsamen Gegenstände, die dadurch der Allgemeinheit zugänglich werden. Damit wird die private Veräußerung vermieden, durch die die Gegenstände der Allgemeinheit entzogen werden könnten.
Die Vorschrift korrespondiert bzw. korrespondierte mit folgenden ebenfalls durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz eingefügten Vorschriften:
- § 110 Abs. 1 Nr. 12 S. 2 BewG (inzwischen aufgehoben), wonach Kunstgegenstände usw. nicht zum sonstigen Vermögen gehören, wenn der Eigentümer sich bereit erklärt, sie für jeweils 5 Jahre für öffentliche Ausstellungen zur Verfügung zu stellen; diese Gegenstände waren dadurch von der früheren VSt befreit;
- § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wonach die ErbSt und SchenkSt rückwirkend erlöschen, wenn die Kunstgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Erwerb der öffentlichen Hand oder einer Stiftung zugewendet werden.
Rz. 2
Die Vorschrift ist im Rahmen der AO ohne Vorbild und finanzpolitisch nicht unbedenklich. Steuern, auch die VSt und ErbSt, dienen nicht bestimmten Zwecken, sondern allgemein der Deckung aller Staatsausgaben. Durch die Hingabe der Kulturgegenstände an Zahlungs statt wird im Ergebnis ein Teil des VSt- und ErbSt-Aufkommens für den "Ankauf" von Kunstgegenständen reserviert und das Entscheidungsprivileg des Parlaments über die Verwendung der Finanzmittel (Privileg der Aufstellung des Haushaltsplans) umgangen. Es wird daher regelmäßig die Zustimmung des Parlaments zu einem solchen öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeholt werden müssen. Eine diesbezügliche Vorschrift im Entwurf ist nicht Gesetz geworden, doch dürfte dies aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gelten.
Problematisch ist auch die Bewertung der hingegebenen Gegenstände, insbesondere bei einmaligen Kunstgegenständen und bei Sammlungen dürfte ein Marktwert nicht bestehen oder nicht feststellbar sein. Es besteht daher die Gefahr, dass politische Auseinandersetzungen über den Wert der Gegenstände entstehen, um so mehr, wenn das Parlament nicht ordnungsgemäß eingeschaltet wird.