Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 8
Die Hingabe an Zahlungs statt geschieht durch Vertrag zwischen dem Stpfl. und der zuständigen Behörde (Rz. 9).
Die AO enthält keine näheren Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, §§ 54ff. VwVfG über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind nicht anwendbar, da das VwVfG nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für das Steuerverfahren nicht gilt. Jedoch ist der in § 62 VwVfG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgrundsatz anzuwenden, dass bei Fehlen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Bestimmungen des BGB entsprechend Anwendung finden.
Rz. 9
Vertragspartner sind nach § 224a Abs. 2 der Stpfl. und das Land, dem das Steueraufkommen zusteht, bei Zahlung durch einen Dritten auch der Dritte. Für das Land schließt die oberste Finanzbehörde (Finanzministerium) den Vertrag. Aus Vereinfachungsgründen ist das Vertragsangebot an die für die zu tilgende Steuer örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde zu richten, die es dann an die oberste Finanzbehörde weitergibt. Außerdem zu beteiligen ist die für kulturelle Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde; der Vertrag wird nur mit ihrer Zustimmung wirksam. Diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen, die Zustimmung der für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Landesbehörde aber noch nicht erteilt, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Er wird endgültig unwirksam, wenn die Zustimmung verweigert wird; er gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Zustimmung erteilt wird.
Ist der Stpfl. nicht Eigentümer der hinzugebenden Gegenstände, ist zusätzlich der Eigentümer Partei des Vertrags.
Rz. 10
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird durch übereinstimmende öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Vertragspartner abgeschlossen. Die Willenserklärungen sind nicht einseitig rücknehmbar, sondern nur nach §§ 119ff. BGB anfechtbar. Die Nichtigkeit des Vertrags richtet sich nach §§ 134, 138 BGB, die Regelung von Leistungsstörungen nach §§ 275ff. BGB. Gehören die zu übertragenden Gegenstände einem Dritten, findet § 267 BGB (Leistung durch einen Dritten) Anwendung.
Rz. 11
Der sachliche Inhalt des Vertrags besteht in der genauen Bezeichnung der Gegenstände, die an Zahlungs statt hingegeben werden, ihrer Bewertung, der genauen Bezeichnung der Steueransprüche, die getilgt werden sollen, und der Übereignung der Gegenstände.
Rz. 11a
Die Bewertung der Gegenstände unterliegt der Einigung der Parteien; Bewertungsgrundsätze sind in § 224a nicht enthalten. Der Behörde steht daher, im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, ein weiter Ermessensspielraum offen. Es besteht daher z. B. keine Bindung an das BewG. Als zu vereinbarender Vertragsbestandteil unterliegt die Bewertung der Vertragsfreiheit; kommt es nicht zu einer Einigung über die Bewertung, kommt der Vertrag nicht zustande. Möglich ist es aber, einem Sachverständigen die Bewertung nach § 317 BGB mit bindender Wirkung für beide Parteien zu übertragen.
Rz. 12
Der Vertrag bedarf nach § 224a Abs. 2 S. 1 der Schriftform. Für die Schriftform gilt § 126 BGB entsprechend. Danach muss die Vertragsurkunde von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Für die Behörde hat der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein sonst dazu von der Behörde Ermächtigter zu unterschreiben.
Einer weitergehenderen Form (notarielle Beglaubigung oder Beurkundung) bedarf es nicht, jedoch können sich die Vertragsparteien dahin einigen, den Vertrag notariell abzuschließen. Notarielle Form ersetzt die Schriftform. Gemäß Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ist allerdings die elektronische Form ausgeschlossen.