Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
3.1 Übergang des Eigentums
Rz. 13
Rechtsfolge des Vertrags ist es, dass mit Wirksamwerden des Vertrags bzw. mit dem im Vertrag bestimmten Datum die Parteien sich einig sind, dass das Eigentum an den im Vertrag bezeichneten Gegenständen auf das Land übergeht.
Der Eigentumsübergang selbst richtet sich nach §§ 929ff. BGB, geschieht also durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Gegenstände. Die Einigung wird regelmäßig in dem Vertrag nach § 224a enthalten sein; hinzukommen muss noch die Besitzübergabe bzw. die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses oder, wenn der Stpfl. nicht im Besitz der Gegenstände ist, die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Ist das Land bereits im Besitz der Gegenstände (z. B. auf Grund von Pfändungsmaßnahmen), gilt § 929 S. 2 BGB.
3.2 Erlöschen des Steueranspruchs
Rz. 14
Mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums erlöschen die im Vertrag bezeichneten Steueransprüche in der bezeichneten Höhe. Sie erlöschen im Weg der Zahlung an Erfüllungs statt entspr. § 364 BGB. Es handelt sich um einen eigenständigen Tatbestand für das Erlöschen der Steuerschuld; § 47 ist entsprechend ergänzt worden.
Rz. 15
Die Steuerschuld erlischt nicht mit Rückwirkung auf ihren Entstehungszeitpunkt, sondern zum Tag des Eigentumsübergangs. War die Steuerschuld bereits fällig, bleiben also bis dahin entstandene Zinsen und verwirkte Säumniszuschläge bestehen.
Rz. 15a
§ 224a Abs. 4 sieht vor, für die Dauer der Vertragsverhandlungen die Steuer gemäß § 222 zu stunden. Dies ist vom Gesetzgeber zu kurz gegriffen. Die Stundung muss über den Wortlaut des Abs. 4 S. 1 hinaus nicht nur bis zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags möglich sein, sondern darüber hinaus bis zur Übertragung der Gegenstände (ebenso Linssen, in Beermann/Gosch, AO, § 224a Rz. 8; Kruse, in T/K, AO, § 224a Rz. 11; Lemaire, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 224a Rz. 7). Für diese Stundung gilt der volle Tatbestand des § 222 (Rechtsgrundverweisung), d. h., sie liegt im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde und kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Wenn in der Lit. teilweise Abs. 4 S. 1 lediglich als Rechtsfolgenverweisung angesehen wird (z. B. Lemaire, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 224a Rz. 6; Linssen, in Beermann/Gosch, AO, § 224a Rz. 8; Rüsken, in Klein, AO, § 224a Rz. 9), so findet dies weder im Wortlaut der Vorschrift eine Grundlage noch nach deren Sinn und Zweck eine Rechtfertigung (ebenso im Ergebnis Kruse, in T/K, AO, § 224a Rz. 11).
Rz. 15b
Kommt der Vertrag zustande, hat die Behörde auf die Zinsen, die für die an Zahlungs statt getilgte Steuer entstanden sind, zu verzichten. Es handelt sich um einen eigenständigen Erlasstatbestand, der den Gedanken der Billigkeit berücksichtigt, aber selbstständig neben § 227 tritt. Die Entscheidung über den Zinsverzicht liegt nicht im Ermessen der Behörde (ebenso Kruse, in T/K, AO, § 224a Rz. 11). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 224a Abs. 4 S. 2. Entgegen § 234 Abs. 2 besteht also hier kein Ermessensspielraum.
§ 224a Abs. 4 mit dem Verzicht auf Zinsen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Stundungszinsen, nicht für sonstige Zinsen (z. B. Aussetzungszinsen, § 237; Hinterziehungszinsen, § 235), und nicht für Säumniszuschläge (§ 240). Diese Zinsen und die Säumniszuschläge können nur nach § 227 erlassen werden.
Rz. 16
Ist der im Vertrag festgesetzte Wert der Gegenstände höher als die zu tilgende Steuer, ist der Differenzbetrag an den Stpfl. auszuzahlen; zweckmäßigerweise ist dies in den Vertrag aufzunehmen. Eine im Gesetzentwurf enthaltene Regelung, wonach die Erstattung des "Spitzenbetrags" ausgeschlossen sein sollte, ist nicht Gesetz geworden. Eine solche Regelung wäre auch bedenklich gewesen, da dadurch der Staat Werte vereinnahmt hätte, auf die er keinen Anspruch hatte. § 224a soll zur Erfüllung bestehender Steueransprüche dienen, nicht aber zur Bereicherung des Staates führen.
3.3 Sonstige Folgen
Rz. 17
Nach § 224a Abs. 1 S. 2 gilt die Übertragung nach § 224a nicht als Veräußerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG. Nach dieser Vorschrift fällt eine sonst bestehende ErbSt-Befreiung fort, wenn die Gegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert werden. Die Steuerbefreiung bleibt also bei einer Übertragung nach § 224a erhalten.
Im Übrigen sind aber bei dem Stpfl. alle Folgen aus der Veräußerung zu ziehen. Gehörten die Gegenstände zu einem Betriebsvermögen, tritt steuerpflichtige Gewinnrealisierung (bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften: Entnahme) ein; es kann auch ein steuerpflichtiger Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG entstehen. Zu bewerten ist mit dem im Vertrag vereinbarten Wert bzw. mit der Höhe der erlöschenden Steuerschulden; dieser Wert ist im Zweifel der Marktwert, da er zwischen unabhängigen Parteien vereinbart wurde. Die Tatsache allein, dass die Gegenstände auf das Land übertragen worden sind, macht die Erhebung der daraus entstehenden Steuer noch nicht unbillig i. S. d. §§ 163, 227. Der Stpfl. ist durch Wegfall seiner Steuerverbindlichkeite...