Rz. 1

§ 225 AO regelt die Reihenfolge der Tilgung, wenn ein Stpfl. der Finanzbehörde "mehrere Beträge" (Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO und/oder Geldbußen) schuldet, eine – freiwillige oder erzwungene – Zahlung aber nicht zur vollständigen Tilgung sämtlicher Beträge ausreicht. Die Vorschrift befasst sich mit der Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen. Die Regelung kann nicht auf andere Tilgungsarten, insbesondere nicht auf die Aufrechnung (s. zu dieser Rz. 8), übertragen werden.

Der Stpfl. schuldet "mehrere Beträge", wenn die Ansprüche der Finanzbehörde nach Art, Zeitpunkt des Entstehens oder Zeitpunkt der Fälligkeit verschieden sind.[1] Nach der Art verschieden sind etwa Steueransprüche, Haftungsansprüche, die einzelnen steuerlichen Nebenleistungen[2] untereinander und Geldbußen, aber auch Vorauszahlung und Abschlusszahlung einer Steuerart. Nach dem Zeitpunkt des Entstehens verschieden sind z. B. ESt der Jahre 01 und 02 oder USt-Vorauszahlungen der verschiedenen Vorauszahlungszeiträume (Monate) eines Vz. Nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit verschieden sind z. B. Teile eines einheitlichen Anspruchs (z. B. ESt 01), wenn ein Teil der Schuld gestundet worden ist.

§ 225 Abs. 1 und 2 AO regeln die Reihenfolge der Tilgung bei freiwilligen Zahlungen des Stpfl. Der Stpfl. hat hier nach Abs. 1 ein Recht zur Tilgungsbestimmung (s. dazu Rz. 3). Für den Fall, dass er davon nicht Gebrauch macht, legt Abs. 2 eine Tilgungsreihenfolge fest, wobei nur in den Fällen des Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ein bescheidener Entscheidungsspielraum der Finanzbehörde verbleibt (s. dazu Rz. 6). § 225 Abs. 3 AO regelt Geldleistungen, die im Verwaltungsweg erzwungen werden, und zwar im Sinne eines Rechts der Finanzbehörde zur Tilgungsbestimmung (s. dazu Rz. 9ff.).

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 225 AO Rz. 1; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 225 Rz. 1.

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