Rz. 41

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass bzw. gegen teilweisen Erlass unter Ablehnung des weitergehenden Antrags auf vollständigen Erlass ist der Einspruch gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht nach § 361 AO durch Aussetzung der Vollziehung gewährt, da die Ablehnung des Antrags keinen vollziehbaren Inhalt hat, sondern nach § 114 FGO durch einstweilige Anordnung. Gründe für eine einstweilige Anordnung dürften aber regelmäßig nicht vorliegen. Vgl. im Übrigen § 163 AO Rz. 209.

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