2.1.1 Besondere zollrechtliche Zuständigkeitsregelungen
Rz. 3
Gemeinschaftsrechtlich sind nur wenige meist nicht abschließende Sondervorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) enthalten, z. B. Beendigung des externen Versandverfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle, Art. 92 ZK (sog. Bestimmungszollstelle, Art. 309 Buchst. d ZK-DVO; Durchgangszollstelle beim Ausgang aus dem bzw. Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, Art. 309 Buchst. c ZK-DVO). In den meisten Fällen verweisen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf das Recht der Mitgliedstaaten, z. B. Bewilligung eines Zolllagers, Art. 511 Abs. 1 ZK-DVO, § 24 Abs. 5 ZollV; Bewilligung der aktiven Veredelung, Art. 556 Abs. 1 ZK-DVO, § 24 Abs. 4 ZollV; Bewilligung der Umwandlung, Art. 651 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO, § 24 Abs. 4 ZollV; Bewilligung der passiven Veredelung, Art. 750 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO, § 24 Abs. 1 ZollV; Bewilligung von Verfahren zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung, Art. 691 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO, § 24 Abs. 1 und 2 ZollV; Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Art. 7 Abs. 5 ZK-DVO, § 25 ZollV. Enthält das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Verweisung auf nationales Recht, so eröffnet Art. 60 ZK die Möglichkeit, auf nationaler Ebene Zuständigkeiten zu regeln. Die Abfertigungs- oder Durchführungsbefugnis einer Zollstelle ergibt sich aus der in einer Bewilligung festgelegten Zollstelle für die Überführung in das Verfahren, der festgelegten Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens, der Überwachungszollstelle, Art. 496 Buchst. a—c ZK-DVO oder richtet sich gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK-DVO nach der Zollstelle, bei der die Waren gestellt worden sind; dies kann grundsätzlich jede Zollstelle i. S. v. § 7 ZollV sein.
Örtlich zuständig kann auch die nächste Zollstelle” sein oder bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes die Zollstelle, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.
Die örtliche Unzuständigkeit stellt einen relativen Zurückweisungsgrund dar, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ZollVG. Die Zurückweisung der Zollanmeldung wegen örtlicher Unzuständigkeit steht im Ermessen der Dienststelle.
2.1.2 Besondere verbrauchsteuerrechtliche Zuständigkeitsregelungen
Rz. 4
In den Verbrauchsteuervorschriften, insbesondere den Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen, finden sich zahlreiche Regelungen über die örtliche Zuständigkeit eines Hauptzollamts. Am Beispiel der MinöSt: Anzeigepflicht und Sicherheitsleistung des Versandhändlers bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt, § 21 Abs. 3 MinöStG; für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Mineralöl ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll, § 4 Abs. 1 MinöStV; Erteilung der Erlaubnis, Mineralöl unter Steueraussetzung zu lagern, § 13 Abs. 1 MinöStV; Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl, § 18 Abs. 1 MinöStV; Erteilung der Zulassung, als berechtigter Empfänger Mineralöl zu beziehen, § 31 Abs. 1 MinöStV; Zulassung eines Beauftragten, § 34 Abs. 1 MinöStV; weitere besondere Zuständigkeitsregelungen enthalten §§ 38 Abs. 1, 41 Abs. 3, 52 Abs. 4 MinöStV. Darüber hinaus regelt die VO über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter die Zuständigkeit bestimmter Hauptzollämter für bestimmte verbrauchsteuerrechtliche Aufgaben.
2.1.3 Sonstige besondere Zuständigkeitsregelungen
Rz. 5
Mit der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kann zugleich die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit eines Hauptzollamts festgelegt sein; z. B. ist die Erhebung von Ausfuhrabgaben in § 9 Abs. 3 Nr. 5 HZAZustV dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas übertragen worden. Weitere spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelungen im Bereich des Marktordnungsrechts enthalten § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung v. 17.12.1988 und § 2 Abs. 2 Milch-Garantiemengenverordnung v. 21.3.1994.
Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs ist anzunehmen, soweit die Hauptzollämter andere Steuern verwalten, vgl. § 12 KraftStDV.