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Mit der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kann zugleich die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit eines Hauptzollamts festgelegt sein; z. B. ist die Erhebung von Ausfuhrabgaben in § 9 Abs. 3 Nr. 5 HZAZustV dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas übertragen worden. Weitere spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelungen im Bereich des Marktordnungsrechts enthalten § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung v. 17.12.1988[1] und § 2 Abs. 2 Milch-Garantiemengenverordnung v. 21.3.1994[2].

Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs ist anzunehmen, soweit die Hauptzollämter andere Steuern verwalten, vgl. § 12 KraftStDV.

[1] BGBl I 1988, 155, VSF M 3560.
[2] BGBl I 1994, 586.

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