Rz. 152
Die Gewinnverlagerung zwischen Schwestergesellschaften für dasselbe Besteuerungsjahr ist nicht sachlich unbillig.[1] Für die Frage der sachlichen Unbilligkeit ist allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners abzustellen; auf die Verhältnisse des anderen Rechtssubjekts kommt es insoweit nicht an.
Sachlich unbillig ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen aber dann, wenn Einkünfte über die Grenze des § 233a AO hinweg verlagert werden. Werden ein späteres Jahr Nachzahlungszinsen fällig, obwohl der Stpfl. für das Vorjahr keinen Erstattungsanspruch hat, ist die Steuer mangels Liquiditätsvorteil zu erlassen.[2]
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