Rz. 155

Ein Erlass kommt in Betracht, wenn die zugrunde liegende Steuer erlassen wird.[1] Unbillig kann auch die Festsetzung von Nachforderungszinsen sein, die sich daraus ergeben, dass zuvor festgesetzte und gezahlte Vorauszahlungen aufgrund einer rechtswidrigen Jahressteuer-Festsetzung erstattet werden und die Rechtswidrigkeit allein von der Finanzbehörde zu vertreten ist.[2] Auch in etwa der Fall, wenn ein Unternehmer über eine an ihn erbrachte Leistung mit einer Gutschrift[3] abrechnet und in dieser den Gutschriftenempfänger als Einzelunternehmer bezeichnet, obwohl das Unternehmen als GmbH betrieben wird.[4] Dieser Gesichtspunkt sei auch auf die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO anzuwenden.

Rz. 156–160 einstweilen frei

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