2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung
Rz. 11
Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO.
Landesrechtlich geregelte Steuern fallen nicht unmittelbar unter § 236 AO. Auf sie sind die Vorschriften der AO einschließlich § 236 AO jedoch regelmäßig kraft Landes-AO-Anwendungsgesetze entsprechend anwendbar. Auf KiSt ist § 236 AO nur in Baden-Württemberg teilweise anwendbar.
Rz. 12
Unter die Zinsregelungen des § 236 AO fallen nicht die Herabsetzung von Haftungsansprüchen, von Geldbußen und steuerlichen Nebenleistungen. § 3 Abs. 4 AO und § 233 S. 2 AO schließen die Geltendmachung von Erstattungszinsen auf zu erstattende Nachzahlungszinsen aus. Ausgeschlossen sind auch Aufteilungsbescheide nach § 279 AO. Ist ein Betrag rechtsirrig als Haftungsschuld und nicht als Steuerschuld geltend gemacht worden (z. B. Haftungsbescheid über pauschalierte LSt), so ist die Aufhebung des – nicht als Steuerbescheid auslegbaren – Haftungsbescheids keine Herabsetzung einer festgesetzten Steuer. Die Investitionshilfeabgabe ist keine Steuer. Sie unterliegt dennoch § 236 AO.
Rz. 13
Ein Anspruch auf Prozesszinsen setzt voraus, dass die festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Vergütung gewährt wird. Diese Herabsetzung muss – abgesehen vom Fall des Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (Abs. 2 Nr. 2a) – den Erstattungsanspruch unmittelbar ergeben. Ausgeschlossen sind auch Erstattungsansprüche nach Rechtsstreitigkeiten über Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO (vgl. Rz. 10). Der Grund der Herabsetzung ist belanglos. § 236 Abs. 1 S. 1 AO greift ein, wenn die Steuer im Festsetzungsverfahren nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen herabgesetzt wird. Auch die Aufhebung der Steuerfestsetzung ist eine Herabsetzung. Der Erlass der Steuer im Erhebungsverfahren gem. § 227 AO ist hingegen nicht begünstigt. .
Rz. 14
Mit Steueranmeldungen angemeldete Steuern sind als festgesetzte Steuern zu behandeln, da nach § 168 S. 1 AO die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Ohne Festsetzung zu zahlende und gezahlte Steuern fallen nicht unter die Vorschrift; etwas anderes gilt nur, wenn eine abweichende Steuer festzusetzen ist oder keine Steueranmeldung abgegeben wird. Überzahlungen, die sich durch ein Rechtsbehelfsverfahren über einen Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO (Abrechnungsbescheid) herausstellen, sind daher nicht zu verzinsen. § 236 AO enthält keine Zinspflicht für jede Erstattung nach Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, sondern nur eine solche in den umschriebenen Fällen. Deswegen fällt auch der Erstattungsanspruch nach §§ 272 Abs. 1 S. 6, 276 Abs. 6 S. 2 AO aus einem Aufteilungsverfahren mit rechtskräftig abgeschlossenem Klageverfahren nicht unter § 236 AO.
Rz. 15
Bei Gewährung einer Steuervergütung durch rechtskräftige Entscheidung ist § 236 AO ebenfalls anzuwenden. Vergütungen sind z. B. der Vorsteuerüberhang bei der USt nach § 16 Abs. 2 UStG. Einige Leistungen der öffentlichen Hand mit Subventionscharakter werden wie Steuervergütungen behandelt. Für diese gilt daher auch § 236 AO.
Rz. 16
Währungsausgleichsbeträge und andere EG-Subventionen nach den EG-Marktordnungen sind weder Abschöpfungen i. S. d. § 3 Abs. 3 AO noch Steuervergütungen und fallen daher nicht unter § 236 AO. § 14 Abs. 2 MOG enthält jedoch auf eine Rechtsgrundverweisung auf § 236 AO, der eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit ausschließt. Auch bei der Rückzahlung einer Sanktion nach Art. 51 EGVO 800/1999 ist § 14 Abs. 2 MOG anwendbar. Zu verzinsen ist ferner ein wegen Verstoß gegen das Unionsrecht bestehender Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags. Zu erstatten sind auch Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle. Voraussetzung ist stets, dass die herabgesetzte Steuer gezahlt bzw. die (höher) gewährte Steuervergütung vorenthalten wurde.
Rz. 17–19 einstweilen frei