3.1 Gegenstand der Zinspflicht
Rz. 35
Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur Steuerbeträge und zurückgeforderte Steuervergütungsbeträge einschließlich der gleichgestellten Beträge (z. B. Wohnungsbauprämie; vgl. Rz. 6) für eine Verzinsung in Betracht. Das ergibt sich bereits aus dem Kreis der mit einem Rechtsbehelf belegten Bescheide für die Aussetzungszinsen. Die Schuld aus einem Haftungsbescheid oder einem Abrechnungsbescheid unterliegt nicht der Zinspflicht. Das ergibt sich für die steuerlichen Nebenleistungen auch aus § 233 S. 2 AO, demzufolge die Nebenleistungen nicht zu verzinsen sind.
Ist nur ein Teil des rechtsbehelfsbefangenen Anspruchs ausgesetzt, so kommt auch nur insoweit eine Zinspflicht in Betracht (vgl. Rz. 20).
3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht
Rz. 36
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen.
Zinsen sind nach Abs. 2 S. 1 grundsätzlich vom Tag des Einganges des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, bei Klagen ohne außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vom Tag der Rechtshängigkeit an zu leisten. Der Tag des Eingangs oder der Rechtshängigkeit wird also mitgezählt. Da die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids Wirkungen allerdings erst ab Fälligkeit bekommen kann, kommt ein Zinslauf der Aussetzungszinsen frühestens ab Fälligkeit in Betracht. Wird die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise erst nach einem dieser Zeitpunkte ausgesetzt, so beginnt der Zinslauf erst mit der Aussetzung. Wird eine zunächst abgelehnte Aussetzung der Vollziehung im Beschwerde- oder Klageverfahren dann doch gewährt, so kann der Zinslauf erst mit dem Zeitpunkt der Gewährung beginnen. § 237 Abs. 2 S. 2 AO erfasst entsprechende Ansprüche vorsichtshalber ab "Wirkung der Aussetzung der Vollziehung", um bei Anerkennung eventueller Rückwirkungen eine Zinspflicht eintreten zu lassen.
Im Fall der Anfechtung und Aussetzung eines Grundlagenbescheids ist für den Beginn des Zinslaufes die Folgeaussetzung des Steuerbescheids maßgebend. Das Gleiche gilt, wenn der Folgebescheid ausgesetzt wird, ohne dass der Grundlagenbescheid ausgesetzt ist. Der Zinslauf geht bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bzw. anderweitigen endgültigen Erfolglosigkeit. Eine sich anschließende Verfassungsbeschwerde ist hier nicht zu berücksichtigen (vgl. Rz. 22).
Rz. 37
Der Zinslauf endet mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung (Abs. 2 S. 1) oder mit der vorherigen Zahlung, der Aufrechnung oder einem sonstigen Erlöschen des Anspruchs vor dem Ende der Aussetzung. Anders als bei der Verzinsung nach § 233a AO sieht die Vorschrift nämlich keine Sollverzinsung, sondern eine Istverzinsung vor. Anfangs- und Endtag sind mitzurechnen. Im Fall der Aufrechnung ist die Rückwirkung entsprechend § 389 BGB zu beachten. Bei ihr ist die Aufrechenbarkeit für den Aufrechnenden maßgebend. Für die Zeit nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung werden bei Nichterfüllung Säumniszuschläge verwirkt.
3.3 Schuldner
Rz. 38
Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind. Erfüllen mehrere Gesamtschuldner die Voraussetzungen (z. B. beide Eheleute im Fall der Zusammenveranlagung zur ESt), so können sie auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen nur Gesamtschuldner sein. Das scheint dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 3 AO zu widersprechen, ist jedoch dem allgemeinen Gedanken zu entnehmen, der in § 240 Abs. 4 AO für die Säumniszuschläge Niederschlag gefunden hat. Bei einem Nebeneinander in ...