Rz. 4

Der Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 3, auf die die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind (§ 1 Abs. 3). Wie die anderen steuerlichen Nebenleistungen gehört der Säumniszuschlag zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1). Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit auch der Säumniszuschlag werden nicht verzinst (§ 233 S. 2). Bei ihnen — auch beim Säumniszuschlag — entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2).

Der Säumniszuschlag wird mit seiner Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 S. 1), da es eines Leistungsgebots für die Vollstreckung nicht bedarf, wenn die Säumniszuschläge mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 S. 1). Der Säumniszuschlag unterliegt der fünfjährigen Zahlungsverjährung nach §§ 228ff. Auch ein Vollstreckungsaufschub und ein Zahlungsaufschub des Säumniszuschlags sind möglich. Dagegen ist eine Aussetzung der Vollziehung nur bei Anfechtung des anfordernden Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 möglich (vgl. Rz. 63).

Anders als der Verspätungszuschlag (§ 152) und das Zwangsgeld (§§ 329, 333) entsteht der Säumniszuschlag kraft Gesetzes, ohne dass die Finanzbehörde einen Ermessensspielraum hat[1]. Ebenfalls abweichend von den Zinsen und Kosten bedarf der Säumniszuschlag auch keiner Festsetzung, sondern wird durch Tatbestandsverwirklichung verwirkt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. Rz. 47).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge