Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 12
Säumnis ist gegeben, wenn eine Steuer, zurückzuzahlende Steuervergütung oder Haftungsschuld bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet wird (Abs. 1 S. 1 u. 2).
2.2.1 Fälligkeit
Rz. 13
Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags. Die Fälligkeit, also das Zahlenmüssen und das Fordernkönnen der Steuer oder eines anderen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, der für einen Säumniszuschlag in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze (§ 220 Abs. 1), der Zeitpunkt der Entrichtung im wichtigsten Fall der Zahlung nach § 224 Abs. 2 (zur Aufrechnung vgl. Rz. 36a—37). Bei den Veranlagungssteuern sind die festgesetzten Vorauszahlungen zu den gesetzlich bestimmten Vorauszahlungszeitpunkten fällig. Die Abschlusszahlungen bei diesen Steuern und die ohne Vorauszahlungen zu zahlenden Beträge bei anderen Steuern sind binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Bei weiteren Steuerarten ist der Fälligkeitszeitpunkt für die Steuerzahlung, die nicht Vorauszahlung ist, selbst festgelegt. Für die Verbrauchsteuern gelten seit 1.1.1993 nach Regelung durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992 eigene Fälligkeitsbestimmungen. Dabei wird danach unterschieden, ob die Ware aus einem Drittland eingeführt wird (es gelten die Vorschriften für Zölle) oder nicht (Fälligkeit zu einem Termin nach Entstehung). Für die Zölle und — über § 21 Abs. 2 UStG — die EUSt ergibt sich die Fälligkeit aus Art. 222 ZK als Sondervorschrift.
Rz. 14
Für die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Steueranmeldung (vgl. § 150 Abs. 1 S. 2) enthalten die Gesetze Fälligkeitszeitpunkte, so z. B. § 18 Abs. 4 UStG für die Jahreserklärung und § 18 Abs. 1 S. 3 UStG für die USt-Voranmeldung sowie § 18 Abs. 5a S. 4 UStG für die Fahrzeugeinzelbesteuerung. Im Bereich des EStG gelten § 41a EStG für die LSt, § 44 Abs. 1 EStG für die KapESt und § 50a EStG für die Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Stpfl. In diesen Fällen ist die Abgabe der Voranmeldung oder Anmeldung bzw. ihr Einsatz durch eine Festsetzung Fälligkeitsvoraussetzung. Vgl. zu den Fragen der Festsetzung oder Anmeldung Rz. 17—20.
Rz. 15
In den Fällen, in denen das Gesetz eine Fälligkeit ab einem bestimmten Ereignis rechnet (z. B. ein Monat nach Steuerfestsetzung), tritt die Fälligkeit mit Ablauf der Frist kraft Gesetzes ein. Ein Leistungsgebot (§ 254) ist zwar Voraussetzung für die Vollstreckung, entgegen § 211 Abs. 2 Nr. 2 RAO jedoch nicht mehr notwendiger Inhalt des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 1) und damit auch nicht mehr Voraussetzung der sich anschließenden Fälligkeit. Auch eine Mahnung ist für die Fälligkeit nicht erforderlich.
Rz. 16
Fehlt eine besondere gesetzliche Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig, außer wenn in einem erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist (§ 220 Abs. 2 S. 1). Diese Fälligkeit bei Entstehung gilt allerdings auch nicht, wenn sich der Anspruch aus einer Festsetzung ergibt und diese erst nach der Entstehung bekannt gegeben wird (§ 220 Abs. 2 S. 2). Bis zur Klarstellung in § 220 Abs. 2 S. 2 durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993, dass alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter die genannte Vorschrift fallen, fehlte für die Haftungsansprüche (Festsetzung nach § 191 erforderlich) eine Regelung. Immer noch mangelt es an einer besonderen gesetzlichen Fälligkeitsregelung für die Rückzahlung einer Steuervergütung (Änderung und Aufhebung nach § 155 Abs. 4) und die Rückforderung einer Erstattung nach § 37 Abs. 1 (Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung) bzw. nach § 37 Abs. 2 (Anforderung auf der Grundlage des § 218 Abs. 2).
2.2.2 Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung
Rz. 17
Nach Abs. 1 S. 3 ist eine Säumnis frühestens ab Festsetzung oder Anmeldung der Steuer gegeben. Steuern werden grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1) oder angemeldet. Dabei wird eine Steuerfestsetzung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1, § 122). Entsprechend bedarf es bei einer Änderung des Steuerbescheides eines Wirksamwerdens des Änderungsbescheids nach § 124 Abs. 1 S. 1. Die Steueranmeldung (qualifizierte Steuererklärung nach § 150 Abs. 1 S. 2) steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1). Sie wird mit ihrem Eingang beim FA wirksam (vgl. § 168 Rz. 1a).
Meldet z. B. ein Arbeitgeber entgegen § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die einzubehaltende LSt nicht an, so tritt hinsichtlich der auch nicht abgeführten LSt keine Fälligkeit und bei ihrer Nichtzahlung keine Säumnis ein. Erst wenn die An...