Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 21
Bei den Verbrauchsteuern und der USt (vor allem der EUSt) ist im Wege der abweichenden Fälligkeitsbestimmung nach § 221 ein Vorverlegen der Fälligkeit möglich. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Vorverlegens vgl. Erl. zu § 221. Häufiger als das Vorverlegen ist das Hinausschieben der Fälligkeit durch Zahlungsaufschub bei Zöllen und Verbrauchsteuern (nach § 224 bzw. Art. 224ff. ZK) oder im Wege der Stundung, die bei allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 222 möglich ist. Durch den Vollstreckungsaufschub wird die Fälligkeit nicht verschoben, ebensowenig durch die Niederschlagung. Die sog. stillschweigende Stundung ist keine Stundung und kein Vollstreckungsaufschub, obwohl die Finanzbehörde während ihrer Dauer keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreift.
2.2.3.1 Stundung
Rz. 22
Eine Stundung wird nach § 222 regelmäßig nur auf Antrag gewährt, ausnahmsweise kann sie auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Da die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit um die Dauer ihrer Laufzeit bedeutet, kann sie nur ab Fälligkeitstag wirksam werden. Die Stundung kann vor Fälligkeit ausgesprochen werden. Geschieht dieses jedoch erst nach dem Fälligkeitstag, so kann die Stundung eine Rückwirkung auf den Fälligkeitstag erhalten. In den Fällen der Stundung vor dem Fälltigkeitstag mit Wirkung ab Fälligkeitstag und in den Fällen der rückwirkenden Stundung auf den Fälligkeitstag werden keine Säumniszuschläge verwirkt, weil es an einer Fälligkeit fehlte. Dafür sind regelmäßig nach § 234 Stundungszinsen zu zahlen. Wird die Stundung nach dem Fälligkeitstag ohne Rückwirkung ausgesprochen, so sind für die Zeit zwischen Fälligkeitstag und dem Tag des Beginns der Stundungswirkungen Säumniszuschläge verwirkt.
Rz. 23
War allerdings die Stundung vor dem Fälligkeitstag beantragt worden, so ist die Verwaltung gehalten, die spätere Stundung auf den Fälligkeitstag zurückwirken zu lassen, so dass in diesen Fällen ein Säumniszuschlag nicht verwirkt wird. Nach der Erlassregelung ist sogar im Allgemeinen bei der späteren Ablehnung eines vor Fälligkeit gestellten Stundungsantrages eine Schonfrist zur Entrichtung der rückständigen Steuer zu gewähren. Diese Fristsetzung ist als kurze Stundung anzusehen, die ebenfalls die Verwirkung von Säumniszuschlägen ausschließt (vgl. § 222 Rz. 21). Lehnt das FA die beantragte Stundung ab und erhebt der Steuerschuldner hiergegen anschließend erfolglos Einspruch, so hat er keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge für die zusätzliche Zeit des Rechtsbehelfsverfahrens.
Rz. 24
Wird der Stundungsantrag erst nach dem Fälligkeitstag gestellt, so ist entgegen Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 25 das FA grundsätzlich nicht gehalten, bei einer Stundung auch eine Rückwirkung über den Antragszeitpunkt hinaus ab Fälligkeitstag auszusprechen. Zwar erkennt das FA das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen an, und eine Stundung ist ausnahmsweise auch von Amts wegen möglich. I.d.R. erhält das FA aber von den Stundungsvoraussetzungen erst durch den Stundungsantrag Kenntnis, so dass eine Stundung von Amts wegen meist vorher ausgeschlossen war. Außerdem hat § 222 die Stundung als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Der Einsatz des Säumniszuschlages bei Nichtzahlung und nicht rechtzeitiger Antragstellung für eine Stundung ist als Druckmittel wenigstens bis zur Antragstellung gerechtfertigt.
Der Steuerpflichtige hätte die Folgen vermeiden können. Es ist nicht ersichtlich, weswegen dann der Ansatz der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen Übermaß sein könnte. Bei Ablehnung eines Stundungsantrages werden Säumniszuschläge ab Fälligkeit verwirkt. Eine neue Zahlungsfrist braucht die Finanzbehörde nicht zu gewähren. Tut sie dies dennoch (etwa nach BMF v. 2.1.1984, AO-Kartei, § 240 Karte 3), so können Säumniszuschläge allerdings erst ab Ablauf der neuen Zahlungsfrist verwirkt werden.
2.2.3.2 Zahlungsaufschub
Rz. 25
Der Zahlungsaufschub, von dem vor allem nach Art. 224—227 ZK Gebrauch gemacht wird, hat wie die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit zur Folge. Der ZK regelt eine Reihe verschiedener Fälle mit verschiedenen Voraussetzungen. Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen gelten die Ausführungen zur Stundung. Stundungszinsen nach § 234 sind im Fall des Zahlungsaufschubes allerdings nicht zu zahlen. Das gilt nach Art. 229 ZK auch für den Zahlungsaufschub selbst, nicht dagegen für die Stundung.
2.2.3.3 Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung
2.2.3.3.1 Aussetzung der Vollziehung
Rz. 26
Die Aussetzung der Vollziehung hat nicht das eigentliche Ziel, die Fälligkeit zu verschieben. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahren...