Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
5.4.1 Konkurs
Rz. 65
Die Säumniszuschläge nehmen am Konkurs ihres Schuldners teil. Sie sind jedoch nicht nach § 61 Nr. 2 KO bevorrechtigt. Unter den dort genannten öffentlichen Abgaben sind nach h. M. nur Steuern und steuerartige Abgaben zu verstehen. Zu diesen gehört der Säumniszuschlag nicht. Wie der Säumniszuschlag nach dem früheren Steuersäumnisgesetz vor dem In-Kraft-Treten der AO die wesentlichen Merkmale einer Steuer nicht aufwies, so ist er auch jetzt keine steuerartige Abgabe. Hieran ändert auch nichts, dass die Säumniszuschläge in § 3 Abs. 2 zu den steuerlichen Nebenleistungen gezählt werden. Dass diese Nebenleistungen nicht der Steuer entsprechen, ergibt auch § 1 Abs. 3, der die Vorschriften der AO ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärt. Die Zusammenfassung verschiedener Abgaben unter dem Begriff der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 3 hat nichts am jeweiligen Charakter der unterschiedlichen Nebenleistungen ändern wollen oder geändert. Die Säumniszuschläge haben nach wie vor den Charakter eines Druckmittels eigener Art. Sie fallen folgerichtig auch der verwaltenden und nicht der steuerberechtigten Körperschaft zu, § 3 Abs. 4. Sie gehören damit nicht zu den steuerartigen Abgaben i. S. d. § 61 Nr. 2 KO. Ein Konkursvorrecht scheidet daher für sie aus.
Rz. 66
Für die Entscheidung der Frage über das Konkursvorrecht nach § 61 Nr. 2 KO ist der Finanzrechtsweg gegeben.
5.4.2 Gesamtvollstreckung — Insolvenzverfahren
Rz. 67
In den Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die in den neuen Bundesländern anstelle der KO bis zum 31.12.1998 galt, sind bereits die Steuerforderungen nicht als vorab zu begleichende Ansprüche i. S. d. § 13 GesO ausgewiesen.
Rz. 68
Im Insolvenzverfahren nach der seit 1.1.1999 geltenden InsO für die Anträge, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden, stellt sich die Frage, ob die Säumniszuschläge Forderungen eines nachrangigen Insolvenzgläubigers gemäß § 39 InsO oder eines Insolvenzgläubigers nach § 38 InsO sind. Lässt man nach altem Recht die Säumniszuschläge anstatt unter § 61 Nr. 2 KO unter § 63 KO fallen, dann müsste im Insolvenzverfahren der insoweit deckungsgleiche § 39 InsO einschlägig sein. Die Forderungen auf Säumniszuschläge liegen danach im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger und werden nur quotal mit den anderen Typen der nachrangigen Insolvenzforderungen berichtigt.
Anders sind die Säumniszuschläge, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters oder sonst bei der Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse herrühren, nach § 55 InsO Masseverbindlichkeiten.