Diese Vorschrift regelt weitere Voraussetzungen, unter denen verpfändete Wertpapiere[1] als Sicherheit angenommen werden können. Sie soll die Verwertbarkeit der verpfändeten Wertpapiere dadurch sicherstellen, dass die verwahrende Stelle in gewissem Umfang die Haftung dafür übernimmt, dass das Wertpapier auch tatsächlich verwertbar ist. Garantiert werden muss durch die verwahrende Stelle nur die Umlauffähigkeit des Wertpapiers, nicht seine Werthaltigkeit bzw. die Bonität des Schuldners. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsmängelhaftung, die auf Herstellung des mangelfreien Zustands nach § 243 S. 2 BGB gerichtet ist[2]; etwaige Ansprüche sind bei der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen.[3]

Werden die Wertpapiere in einem Girosammeldepot verwahrt, gilt § 243 AO für die Verpfändung des Anteils an dem Sammelbestand entsprechend.

Mit der Verpfändungserklärung hat der Pfandschuldner der Finanzbehörde den Hinterlegungsschein (Depotschein) zu übergeben. Die Verpfändung wird dem verwahrenden Kreditinstitut angezeigt.

[1] Zum Begriff vgl. § 241 Abs. 2 AO.
[2] Ggf. auch auf Schadensersatz (§§ 249ff. BGB).

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