Rz. 2
§ 249 AO stellt die Grundsätze dar, unter denen Verwaltungsakte im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden können. Die Überschrift, die lediglich von Vollstreckungsbehörden spricht, ist insoweit zu eng, wenn nicht sogar irreführend.[1] § 249 AO trifft nämlich vielmehr Regelungen zu folgenden Aspekten:[2]
- Darstellung, welche Maßnahmen der Finanzbehörden im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach der AO vollstreckt werden dürfen[3];
- Klarstellung, welche Behörden Vollstreckungsbehörden sind[4];
- Darstellung der Wege, derer sich die Vollstreckungsbehörden zur Vorbereitung der Vollstreckung bedienen dürfen[5];
- Klarstellung zur Verwendung von gesammelten Daten im Rahmen der Vollstreckung[6];
- Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO.[7]
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