Rz. 2

§ 249 AO stellt die Grundsätze dar, unter denen Verwaltungsakte im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden können. Die Überschrift, die lediglich von Vollstreckungsbehörden spricht, ist insoweit zu eng, wenn nicht sogar irreführend.[1] § 249 AO trifft nämlich vielmehr Regelungen zu folgenden Aspekten:[2]

  • Darstellung, welche Maßnahmen der Finanzbehörden im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach der AO vollstreckt werden dürfen[3];
  • Klarstellung, welche Behörden Vollstreckungsbehörden sind[4];
  • Darstellung der Wege, derer sich die Vollstreckungsbehörden zur Vorbereitung der Vollstreckung bedienen dürfen[5];
  • Klarstellung zur Verwendung von gesammelten Daten im Rahmen der Vollstreckung[6];
  • Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO.[7]
[1] I. d. S. auch Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 249 Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 1.
[2] Vgl. zum Inhalt auch Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 4ff.

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