Rz. 16

Da es sich bis auf wenige Ausnahmen bei den Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung um Verwaltungsakte handelt, ist das Rechtsmittel des Einspruchs nach § 347 AO gegeben. Soweit es sich um vollziehbare Verwaltungsakte handelt, z. B. Pfändungsverfügungen, erfolgt der vorläufige Rechtsschutz durch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO im finanzgerichtlichen Klageverfahren. Liegt dagegen kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, z. B. eine Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs nach § 258 AO, kommt allenfalls eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht.

 

Rz. 17

Zu beachten ist jedoch, dass bestimmte Maßnahmen der Verwaltung im Vollstreckungsverfahren keine Verwaltungsakte i. S. v. § 118 AO darstellen, sodass kein Einspruch erhoben werden kann. Dies gilt insbesondere für die Anordnung der Zwangsvollstreckung, da es sich hierbei um eine behördeninterne Anweisung ohne unmittelbare Außenwirkung handelt.[1] Dies gilt auch für Auskunftsersuchen nach § 249 Abs. 3 i. V. m. § 757a ZPO.[2] Nur gegen einzelne Verwaltungsakte, die die Verwaltung aufgrund dieses internen Beschlusses in die Wege leitet, kann Einspruch erhoben werden. Weiterhin keine Verwaltungsakte sind nach h. M. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek.[3]

 

Rz. 18

Eine weitere Besonderheit stellt § 262 AO dar, der in der Verwaltungsvollstreckung die Funktion der Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO innehat. Demnach kann ein Dritter, der behauptet, dass ihm ein die Veräußerung einer Sache hinderndes Recht zusteht, eine Klage gegen die Vollstreckung vor einem ordentlichen Gericht erheben. Zu Einzelheiten s. Erl. zu § 262 AO.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 22.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 45.
[3] S. zu weiteren internen Maßnahmen ohne VA-Qualität; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 22; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 249 Rz. 2f.

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