Rz. 1

§ 25 AO regelt die Auflösung positiver Kompetenzkonflikte, die sich daraus ergeben, dass nach dem Gesetz mehrere Finanzbehörden für ein und dieselbe Sache örtlich zuständig sind. S. 1, 1. Halbs. löst den Kompetenzkonflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Um sich daraus ergebende Zufallsergebnisse zu vermeiden, sieht S. 1, 2. Halbs. ersatzweise eine abweichende Vereinbarung zwischen den beteiligten Behörden bzw. die Bestimmung der zuständigen Behörde durch die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde vor. S. 2 sieht für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde fehlt, eine gemeinsame Entscheidung der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden vor.

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