Rz. 10

Mit einer Reihe von Staaten bestehen und bestanden völkerrechtliche Abkommen, die die gegenseitige Amtshilfe allgemein betreffen. Diese Abkommen stehen teilweise neben den mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA. Zum Verhältnis der Rechtsgrundlage vgl. BMF v. 23.1.2014, BStBl I 2014,188, Tz. 1.2.4.

Verträge zur gegenseitigen Amtshilfe hinsichtlich der Vollstreckung von Steuerforderungen finden sich in speziellen Abkommen zur Amtshilfe.[1] Die Abkommen mit Finnland und Österreich wurden hierbei – wohl aufgrund fehlender Bedeutung – ganz oder teilweise aufgehoben.[2] Es besteht noch ein Abkommen mit Italien, welches aufgrund des EU-Beitreibungsrechts nur noch eine eingeschränkte Bedeutung hat:[3]

 
Finnland Abkommen v. 25.9.1935, RGBl II 1936, 37, RStBl 1936, 96, aufgehoben durch Art. 28 Nr. 3 DBA v. 19.2.2016, BGBl II 2017, 466.
Italien Abkommen v. 9.6.1938, RGBl II 1938, 124, RStBl 1938, 377,
Österreich Abkommen v. 4.10.1954, BGBl II 1955, 834, BStBl I 1955, 434, soweit das EU-Beitreibungsrecht gilt findet dieses Abkommen keine Anwendung mehr, BMF v. 13.9.2912, IV B 2-S 1301/AUT/12/10001, BStBl I 2012, 882.
[1] Jacobs, in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 27 OECD-MA Rz. 5.
[2] S. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 28; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 250 Rz. 12.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 28.

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