Rz. 143
Verlangt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines vom Schuldner als Käufer oder Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist die GrESt aus diesem Vorgang eine Insolvenzforderung, da die Begründung dieser Steuer i. S. d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Verfahrens liegt.[1] Hierbei sei darauf hingewiesen, dass das FA die Erteilung der nach § 22 GrEStG erforderlichen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht von der Zahlung der GrESt aus der Masse abhängig machen darf, da das FA nur einen Anspruch auf Zahlung als Insolvenzforderung hat.[2]
Rz. 144
Hat der Schuldner bereits GrESt gezahlt und wird diese zurückgefordert, gehört dieser Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags über ein Grundstück ablehnt.[3] Dies gilt ebenso bei einer Anfechtung nach §§ 129ff. InsO.[4] Veräußert der Insolvenzverwalter ein Grundstück im Rahmen der Verwertung der Masse, ist die auf diesen Vorgang entfallende GrESt Masseverbindlichkeit.[5]
Rz. 144a
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von GrESt wegen einer Rückgängigmachung des Kaufvertrags nach § 16 GrEStG stellt sich die Frage, wann ein solcher Anspruch begründet ist, wenn bereits im Kaufvertrag vor Insolvenzeröffnung ein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist. Nach FG Rheinland-Pfalz v. 15.9.2005, 4 K 1213/03, DStRE 2006, 1426 ist ein solcher Erstattungsanspruch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Diese Ansicht hat der BFH allerdings in seiner Revisionsentscheidung verworfen und eine Aufrechnung für zulässig erklärt.[6]
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