Rz. 167

Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, sodass auch die Finanzbehörden wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist.[1] Nach § 201 InsO können hierbei die Gläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet haben, die nicht bestritten wird, die Vollstreckung aus dieser Eintragung betreiben.[2]

[2] Zu den einzelnen Fallgestaltungen vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 332ff.; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 323ff.; Koenig/Klüger, AO, 5. Aufl. 2024, § 251 Rz. 101.

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